Satzung
Satzung
des
Verschönerungsvereins Ober-Beerbach
A.
Name und Sitz
§
1
Der Verein führt den
Namen "Verschönerungsverein Ober-Beerbach“. Sitz des Vereins ist
Seeheim-Jugenheim, Ortsteil Ober-Beerbach.
B.
Aufgaben
§
2
Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung:
Förderung des
Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, der Heimatpflege und Heimatkunde,
des Tierschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
Der Satzungszweck wird
verwirklicht insbesondere durch Schaffung, Pflege und Erhaltung von
Einrichtungen, die der Erholung, der Gesundheit und der Verschönerung des
Ortsbildes dienen, Pflege der Heimatliebe und der Heimatkunde, Vorträge und
Wanderungen, Erhaltung der Denkmäler der Natur, der Geschichte und der Kunst.
Schaffung und
Unterhaltung von Einrichtungen, die dem Tier-, insbesondere dem Vogelschutz
dienen.
§
3
Der Verein ist
selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die
Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§
4
Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
C:
Mitgliedschaft
§
5
Der Verein hat:
a) ordentliche
Mitglieder
b) Ehrenmitglieder
§
6
Ordentliche
Mitglieder können werden:
Natürliche Personen
und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts (Vereinigungen, Firmen
und Einzelpersonen), die die gemeinnützigen Satzungszwecke unterstützen wollen.
Zu Ehrenmitgliedern
können von der Mitgliederversammlung solche Personen gewählt werden, die sich
um die Förderung der Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben.
Die Aufnahme der
Mitglieder erfolgt durch den Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche
Ankündigung mit Vierteljahresfrist zum Schluss des Geschäftsjahres. Sie endet
ferner durch Tod, durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und durch Ausschluss
durch die Mitgliederversammlung.
Ausgeschlossen werden kann, wer die
gemeinnützigen Bestrebungen des Vereins nicht mehr unterstützt oder ihnen
zuwider handelt. Ausgeschlossen kann außerdem werden, wer den Mitgliedsbeitrag
nicht oder nicht regelmäßig bezahlt.
D.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
§
7
Die Mitglieder sind
berechtigt, durch Anregungen und Vorschlägen die Vereinsarbeit zu fördern und
an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Die Mitglieder sind verpflichtet,
den Verein in seinen gemeinnützigen Bestrebungen zu unterstützen, und gehalten,
ihm die dazu notwendigen Auskünfte zu geben.
§
8
Der Eintritt in den
Verein verpflichtet zur Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten
Beitrags. Die Mitgliederbeiträge dürfen nur zur Erfüllung der satzungsmäßigen
Vereinszwecke verwendet werden.
E.
Organe des Vereines
§
9
Die Organe des
Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung (§ 32
BGB)
- die Ausschüsse
F.
Vorstand
§
10
Gesetzlicher
Vertreter des Verschönerungsvereins im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende
und im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Der Vorsitzende leitet
alle Verhandlungen und Vereinsgeschäfte im Rahmen dieser Satzung. Seine Wahl
erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf drei Jahre, die Wiederwahl ist
zulässig. Der Vorstand im Sinne dieser Satzung besteht aus
•
dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter
•
dem Kassenverwalter
•
dem Schriftführer
•
bis zu 10 Beisitzern.
Die Wahl des Vorstands
erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf drei Jahre.
Der Vorstand bleibt
jedoch nach Ablauf seiner Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand
ordnungsgemäß gewählt ist, die Wiederwahl ist zulässig.
Die Sitzungen des
Vorstands finden nach Bedarf statt.
Die Einladungen zu
den Sitzungen erfolgen schriftlich.
Der Vorstand ist
beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder.
Über die
Verhandlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden oder
dessen Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Der Vorstand hat
folgende Aufgaben:
Der Vorstand hat die
Leitung des Verschönerungsvereins zur Erfüllung der nach § 2 dieser Satzung
gestellten Aufgaben. Insbesondere zählen zu seinen Obliegenheiten:
- Vorbereitung und Durchführung der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Aufstellung des Haushaltsplanes
- Verwaltung des Vereinsvermögens und
Rechnungslegung gegenüber der
Mitgliederversammlung
- Einsetzung der Ausschüsse
Zur Erledigung
laufender Geschäfte von besonderer, aber nicht grundsätzlicher Bedeutung, kann
der Vorstand einen
engeren Vorstand bilden, dem der Vorsitzende, sein
Stellvertreter, der Kassenverwalter und der Schriftführer angehören.
G.
Mitgliederversammlung
§11
Die Mitgliederversammlung
wird von dem Vorsitzenden jährlich mindestens einmal einberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
hat stattzufinden, wenn ein Fünftel der Mitglieder diese schriftlich mit Angabe
der Verhandlungsgegenstände beantragt.
Die Mitgliederversammlungen sind wenigstens
eine Woche vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
Die ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der Erschienenen
beschlussfähig.
Jedes Mitglied hat
eine Stimme.
Bei Abstimmung
entscheidet die einfache Mehrheit, abgesehen von den in den § 14 und 15
festgelegten Fällen.
Bei Stimmengleichheit
gilt der Antrag als abgelehnt.
Anträge aus den
Kreisen der Mitglieder sollen mindestens drei Tage vorher dem Vorstand
schriftlich begründet eingereicht werden.
Die Mitgliederversammlung wird von dem
Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Die Tagesordnung muss bei der
ordentlichen Mitgliederversammlung (§ 32 BGB) folgende Punkte enthalten:
- Jahresbericht
- Jahresrechnung,
Rechnungsprüfungsbericht und Entlastung des Vorstands
- Wahl der Mitglieder des
Vorstandes (§ 10 der Satzung)
- Vorliegende Anträge
Über die
Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen,
die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
H.
Ausschüsse
§12
Der Vorstand kann für
bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen
Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben.
Die Ausschüsse können jederzeit vom Vorstand
abberufen werden.
l.
Geschäftsjahr
§13
Das Geschäftsjahr
entspricht dem Kalenderjahr.
J.
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereines
§14
Änderungen der
Satzung, die den Zweck des Vereins nicht berühren, bedürfen einer Mehrheit von mindestens
2/3 der anwesenden Mitglieder.
§15
Die Auflösung des
Vereins oder die Änderung des Zwecks des Vereins kann nur in einer zu diesem
Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit
beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel
aller Mitglieder.
Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist
innerhalb von 2 Wochen eine neue Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig (§11
der Satzung) mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder die Auflösung bzw. die Zweckänderung
mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließen kann.
§16
Bei Auflösung des
Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die
Gemeinde Seeheim-Jugenheim zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne des
§ 2 der Satzung für den Ortsteil Ober-Beerbach.
Inkrafttreten
§17
- Die
Satzung tritt am 13. Mai 2011 in Kraft.
- Gleichzeitig
tritt die bisher bestehende Satzung außer Kraft