Satzung

Satzung

Satzung

des Verschönerungsvereins Ober-Beerbach

 

A. Name und Sitz

§ 1

 

Der Verein führt den Namen "Verschönerungsverein Ober-Beerbach“. Sitz des Vereins ist Seeheim-Jugenheim, Ortsteil Ober-Beerbach.

 

B. Aufgaben

 

§ 2

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung:

Förderung des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, der Heimatpflege und Heimatkunde, des Tierschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Schaffung, Pflege und Erhaltung von Einrichtungen, die der Erholung, der Gesundheit und der Verschönerung des Ortsbildes dienen, Pflege der Heimatliebe und der Heimatkunde, Vorträge und Wanderungen, Erhaltung der Denkmäler der Natur, der Geschichte und der Kunst.

 

Schaffung und Unterhaltung von Einrichtungen, die dem Tier-, insbesondere dem Vogelschutz dienen.

 

§ 3

 

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 4

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

 

C: Mitgliedschaft

 

§ 5

 

Der Verein hat:

 

a) ordentliche Mitglieder

b) Ehrenmitglieder

 

§ 6

 

Ordentliche Mitglieder können werden:

Natürliche Personen und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts (Vereinigungen, Firmen und Einzelpersonen), die die gemeinnützigen Satzungszwecke unterstützen wollen.

 

Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung solche Personen gewählt werden, die sich um die Förderung der Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben.

 

Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand.

 

 Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Ankündigung mit Vierteljahresfrist zum Schluss des Geschäftsjahres. Sie endet ferner durch Tod, durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und durch Ausschluss durch die Mitgliederversammlung.

 

 Ausgeschlossen werden kann, wer die gemeinnützigen Bestrebungen des Vereins nicht mehr unterstützt oder ihnen zuwider handelt. Ausgeschlossen kann außerdem werden, wer den Mitgliedsbeitrag nicht oder nicht regelmäßig bezahlt.

 

D. Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

§ 7

 

Die Mitglieder sind berechtigt, durch Anregungen und Vorschlägen die Vereinsarbeit zu fördern und an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen gemeinnützigen Bestrebungen zu unterstützen, und gehalten, ihm die dazu notwendigen Auskünfte zu geben.

 

 

§ 8

 

Der Eintritt in den Verein verpflichtet zur Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrags. Die Mitgliederbeiträge dürfen nur zur Erfüllung der satzungsmäßigen Vereinszwecke verwendet werden.

 

 

E. Organe des Vereines

 

§ 9

 

Die Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung (§ 32 BGB)
  • die Ausschüsse

 

F. Vorstand

 

§ 10

 

Gesetzlicher Vertreter des Verschönerungsvereins im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Der Vorsitzende leitet alle Verhandlungen und Vereinsgeschäfte im Rahmen dieser Satzung. Seine Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf drei Jahre, die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand im Sinne dieser Satzung besteht aus

 

• dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter

• dem Kassenverwalter

• dem Schriftführer

• bis zu 10 Beisitzern.

 

Die Wahl des Vorstands erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf drei Jahre.

Der Vorstand bleibt jedoch nach Ablauf seiner Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist, die Wiederwahl ist zulässig.

 

 

Die Sitzungen des Vorstands finden nach Bedarf statt.

Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen schriftlich.

Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder.

Über die Verhandlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

 

Der Vorstand hat die Leitung des Verschönerungsvereins zur Erfüllung der nach § 2 dieser Satzung gestellten Aufgaben. Insbesondere zählen zu seinen Obliegenheiten:

 

  •  Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  •  Aufstellung des Haushaltsplanes
  •  Verwaltung des Vereinsvermögens und Rechnungslegung gegenüber der     Mitgliederversammlung
  •  Einsetzung der Ausschüsse

 

Zur Erledigung laufender Geschäfte von besonderer, aber nicht grundsätzlicher Bedeutung, kann

der Vorstand einen engeren Vorstand bilden, dem der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Kassenverwalter und der Schriftführer angehören.

 

G. Mitgliederversammlung

 

§11

 

Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden jährlich mindestens einmal einberufen.

 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn ein Fünftel der Mitglieder diese schriftlich mit Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt.

 Die Mitgliederversammlungen sind wenigstens eine Woche vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl

der Erschienenen beschlussfähig.

Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit, abgesehen von den in den § 14 und 15 festgelegten Fällen.

Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Anträge aus den Kreisen der Mitglieder sollen mindestens drei Tage vorher dem Vorstand schriftlich begründet eingereicht werden.

 Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Die Tagesordnung muss bei der ordentlichen Mitgliederversammlung (§ 32 BGB) folgende Punkte enthalten:

 

  • Jahresbericht
  • Jahresrechnung, Rechnungsprüfungsbericht und Entlastung des Vorstands
  • Wahl der Mitglieder des Vorstandes (§ 10 der Satzung)
  • Vorliegende Anträge
  •  

Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

H. Ausschüsse

 

§12

 

Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben.

 Die Ausschüsse können jederzeit vom Vorstand abberufen werden.

 

l. Geschäftsjahr

 

§13

 

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

J. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereines

 

§14

 

Änderungen der Satzung, die den Zweck des Vereins nicht berühren, bedürfen einer Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder.

 

§15

 

Die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Zwecks des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder.

 Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von 2 Wochen eine neue Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig (§11 der Satzung) mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder die Auflösung bzw. die Zweckänderung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließen kann.

 

§16

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Gemeinde Seeheim-Jugenheim zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung für den Ortsteil Ober-Beerbach.

 

Inkrafttreten

 

§17

 

  1. Die Satzung tritt am 13. Mai 2011 in Kraft.
  2. Gleichzeitig tritt die bisher bestehende Satzung außer Kraft